Verwaltungsgerichtshof
08.11.2021
Ro 2021/05/0020
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/05/0021 E 25.11.2021
Ro 2021/05/0022 E 08.11.2021
GRS wie Ra 2018/05/0039 E 20. November 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Ein Baugebrechen (Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr BauO), das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn der Zustand einer Baulichkeit so mangelhaft geworden ist, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden. Dies kann durch eine gröbliche Störung des Stadtbildes oder durch die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit gegeben sein, wobei es genügt, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit auch nur einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Auf die Ursache des Baugebrechens kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/05/0013, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050020.J05