Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2021/04/0006
Entscheidungsdatum
01.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art51 Abs1
32016R0679 DSGVO Art55 Abs1
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, ergibt sich die Zuständigkeit der DSB als einzige nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde für die Behandlung und Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Protokolls der Vernehmung einer Auskunftsperson vor dem BVT-Untersuchungsausschuss unter vollständiger Nennung ihres Namens auf der Website des Parlaments gerichtete Beschwerde unmittelbar aus Art. 77 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 DSGVO.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, ergibt sich die Zuständigkeit der DSB als einzige nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde für die Behandlung und Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Protokolls der Vernehmung einer Auskunftsperson vor dem BVT-Untersuchungsausschuss unter vollständiger Nennung ihres Namens auf der Website des Parlaments gerichtete Beschwerde unmittelbar aus Artikel 77, Absatz eins und Artikel 55, Absatz eins, DSGVO.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J05
Im RIS seit
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2021040006_20240201J05