Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0006

Rechtssatz

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, ergibt sich die Zuständigkeit der DSB als einzige nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO eingerichtete Aufsichtsbehörde für die Behandlung und Entscheidung über die gegen die Veröffentlichung des Protokolls der Vernehmung einer Auskunftsperson vor dem BVT-Untersuchungsausschuss unter vollständiger Nennung ihres Namens auf der Website des Parlaments gerichtete Beschwerde unmittelbar aus Artikel 77, Absatz eins und Artikel 55, Absatz eins, DSGVO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J05