Bei der Übertretung des § 50 Abs. 5 erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).Bei der Übertretung des Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).