Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0146

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L05