Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ra 2021/03/0146
Bei der Übertretung des Paragraph 50, Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L05