Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde nur formelhaft begründet, was für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. etwa VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde nur formelhaft begründet, was für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führt vergleiche etwa VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).