Erlässt die belangte Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch ein Straferkenntnis, hat das VwG nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206).Erlässt die belangte Behörde bei einem verspäteten Einspruch dennoch ein Straferkenntnis, hat das VwG nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.10.2020, Ra 2020/02/0206).