Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/01/0318
Entscheidungsdatum
05.02.2026
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2 Z7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0325 E 25. September 2018 RS 3
Stammrechtssatz
Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete (vgl. VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw. im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des VwGH aber dann erfüllt, wenn die Behörde die Feststellungen der Sicherheitsbehörde wiedergegeben hat, sich diesen anschloss und aus diesen rechtlich das Vorliegen der angeführten Verleihungshindernisse ableitete vergleiche VwGH 26.5.2015, Ro 2014/01/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010318.L01
Im RIS seit
03.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025010318_20260205L01