Die im Zuge der Auflösung der Versammlung auf § 34b VStG gestützte Identitätsfeststellung ist lediglich eine Modalität der Auflösung der Versammlung und daher nicht selbstständig zu überprüfen (vgl. zur Modalität einer Maßnahme etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017).Die im Zuge der Auflösung der Versammlung auf Paragraph 34 b, VStG gestützte Identitätsfeststellung ist lediglich eine Modalität der Auflösung der Versammlung und daher nicht selbstständig zu überprüfen vergleiche zur Modalität einer Maßnahme etwa VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017).