Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/01/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0067

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §33 Abs2

Rechtssatz

Eine reine "Propagandatätigkeit" im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist nicht vom Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" des Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst vergleiche so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG - Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG vergleiche so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010067.L04

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2021010067_20210517L04