Eine reine "Propagandatätigkeit" im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist nicht vom Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" des § 33 Abs. 2 StbG umfasst (vgl. so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 12a Abs. 1a GrekoG - RV 351 BlgNR 25. GP 8). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach § 33 Abs. 2 StbG (vgl. so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).Eine reine "Propagandatätigkeit" im Dienste einer bewaffneten Gruppe oder das alleinige Anwerben neuer Kämpfer ist nicht vom Begriff der "aktiven Teilnahme an Kampfhandlungen" des Paragraph 33, Absatz 2, StbG umfasst vergleiche so Koppensteiner in Plunger/Esztegsar/Eberwein, Kommentar zum StbG [2017], 372; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 12 a, Absatz eins a, GrekoG - Regierungsvorlage 351 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8). Auch unterstützende Maßnahmen einer bewaffneten Gruppe in Österreich oder etwa die Teilnahme an Demonstrationen für diese Gruppe rechtfertigen keine Entziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, StbG vergleiche so Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 [2017], 540).