Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0251

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0251

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Die Revisionswerberin legt - indem sie (im Wesentlichen) den Gesetzestext des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wiedergibt - nicht konkret dar, inwiefern die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie - im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen sollte. Allein in der (unbehelligten) Fortsetzung eines Studiums - umso mehr, wenn damit ein nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG erforderlicher Studienerfolg nicht im Ansatz einhergeht - ist ein derartiger Nachteil nicht (ohne Weiteres) zu sehen vergleiche VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094); dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 8.9.2020, Ra 2020/22/0094). Dem Aufschiebungsantrag ist ein Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220251.L00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220251_20201202L01