In der vorliegenden Konstellation, in der ein durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossenes Verfahren vorlag, war der von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers ausdrücklich auf § 69 AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag, in dem überdies explizit die Zuständigkeit des BFA zur Entscheidung über diesen Antrag geltend gemacht wurde, als unzulässig zu beurteilen (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).In der vorliegenden Konstellation, in der ein durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossenes Verfahren vorlag, war der von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag, in dem überdies explizit die Zuständigkeit des BFA zur Entscheidung über diesen Antrag geltend gemacht wurde, als unzulässig zu beurteilen (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).