Verwaltungsgerichtshof
04.03.2020
Ra 2020/18/0069
In der vorliegenden Konstellation, in der ein durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossenes Verfahren vorlag, war der von der Rechtsvertretung des Revisionswerbers ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützte Wiederaufnahmeantrag, in dem überdies explizit die Zuständigkeit des BFA zur Entscheidung über diesen Antrag geltend gemacht wurde, als unzulässig zu beurteilen (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180069.L04