Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/10/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/10/0024

Entscheidungsdatum

10.12.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000100024.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2000100024_20011210X04

Rechtssatz für 2002/02/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16007 A/2003

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/02/0124

Entscheidungsdatum

31.01.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020124.X04

Im RIS seit

06.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002020124_20030131X04

Rechtssatz für 2001/03/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0162

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030162.X03

Im RIS seit

13.01.2006

Dokumentnummer

JWR_2001030162_20051219X03

Rechtssatz für 2004/15/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/15/0032

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150032.X03

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_2004150032_20060330X03

Rechtssatz für Ra 2020/15/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0068

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020150068_20201112L02