Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0024 E 10. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche beispielsweise das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und das hg Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl 92/10/0148).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150068.L01