Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/15/0065
Entscheidungsdatum
19.05.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Rechtssatz
Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist (vgl. VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist vergleiche VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L01
Im RIS seit
16.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2020150065_20210519L02