Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0065

Rechtssatz

Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist vergleiche VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L01