Verwaltungsgerichtshof
19.05.2021
Ra 2020/15/0065
Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheids durch das BFG stellt eine Sachentscheidung dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist vergleiche VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150065.L01