Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.