Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/15/0032

Rechtssatz

Aus dem Umstand alleine, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, kann ohne nähere Darlegungen zur behaupteten Ortsabwesenheit (und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür) nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150032.L03