Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2020/15/0011
Entscheidungsdatum
08.09.2021
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020
Rechtssatz
Im nach einer Stattgebung der Revision (§ 63 Abs. 1 VwGG) fortgesetzten Verfahren sind das VwG und auch der VwGH an die überbundene Rechtsauffassung im Allgemeinen gebunden. Eine derartige Bindung besteht aber nicht, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht (vgl. - mit weiteren Nachweisen - VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).Im nach einer Stattgebung der Revision (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) fortgesetzten Verfahren sind das VwG und auch der VwGH an die überbundene Rechtsauffassung im Allgemeinen gebunden. Eine derartige Bindung besteht aber nicht, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht vergleiche - mit weiteren Nachweisen - VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J01
Im RIS seit
14.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2020150011_20210908J01