Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/15/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/15/0012

* EuGH-Entscheidung:

F 2020/0003

* EuGH-Entscheidung:

Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020

Rechtssatz

Im nach einer Stattgebung der Revision (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) fortgesetzten Verfahren sind das VwG und auch der VwGH an die überbundene Rechtsauffassung im Allgemeinen gebunden. Eine derartige Bindung besteht aber nicht, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht vergleiche - mit weiteren Nachweisen - VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J01