Verwaltungsgerichtshof
08.09.2021
Ro 2020/15/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/15/0012
* EuGH-Entscheidung:
F 2020/0003
* EuGH-Entscheidung:
Ro 2020/15/0011 B 21.07.2020
Im nach einer Stattgebung der Revision (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) fortgesetzten Verfahren sind das VwG und auch der VwGH an die überbundene Rechtsauffassung im Allgemeinen gebunden. Eine derartige Bindung besteht aber nicht, wenn nach der Entscheidung des VwGH eine abweichende Entscheidung des EuGH ergeht vergleiche - mit weiteren Nachweisen - VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020150011.J01