Bereits die Bewilligung (oder Verfügung) der Wiederaufnahme führt zur Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat (vgl. z.B. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142, mwN),Bereits die Bewilligung (oder Verfügung) der Wiederaufnahme führt zur Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat vergleiche z.B. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142, mwN),