Dass § 18 Abs. 6 PrivSchG 1962 normiert, dass die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres, ersetzt nicht die Konkretisierung des Wirksamkeitsbeginns der Subventionierung im Einzelfall im Spruch der Entscheidung.Dass Paragraph 18, Absatz 6, PrivSchG 1962 normiert, dass die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres, ersetzt nicht die Konkretisierung des Wirksamkeitsbeginns der Subventionierung im Einzelfall im Spruch der Entscheidung.