§ 115 Abs. 2 letzter Satz Vlbg GdBedG 1988 normiert eine Ausnahme vom ansonsten bestehenden Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und über den Inhalt der Verhandlungen und wird den Beschuldigten und der Dienstbehörde dadurch ermöglicht, das rechtskräftige Dienststraferkenntnis zu veröffentlichen. Hingegen wird damit keine Grundlage geschaffen, im Dienststraferkenntnis selbst auf Veröffentlichung des Dienststraferkenntnisses zu erkennen (vgl. demgegenüber etwa § 139 Abs. 10 ÄrzteG 1998).Paragraph 115, Absatz 2, letzter Satz Vlbg GdBedG 1988 normiert eine Ausnahme vom ansonsten bestehenden Verbot von Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und über den Inhalt der Verhandlungen und wird den Beschuldigten und der Dienstbehörde dadurch ermöglicht, das rechtskräftige Dienststraferkenntnis zu veröffentlichen. Hingegen wird damit keine Grundlage geschaffen, im Dienststraferkenntnis selbst auf Veröffentlichung des Dienststraferkenntnisses zu erkennen vergleiche demgegenüber etwa Paragraph 139, Absatz 10, ÄrzteG 1998).