Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2020/05/0018
Entscheidungsdatum
24.02.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §13 Abs7
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §7 Abs2
VwRallg
Beachte
Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 5/2023, S. 445 - 448;
Rechtssatz
Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vgl. noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom VwG vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren vergleiche VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vergleiche noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom VwG vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J12
Im RIS seit
04.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2020050018_20220224J12