Verwaltungsgerichtshof
24.02.2022
Ro 2020/05/0018
Besprechung in:
Besprechung in: ecolex 5 aus 2023,, S. 445 - 448;
Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das VwG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren vergleiche VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vergleiche noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom VwG vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das VwG keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J12