Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66 Sozialversicherung
82/01 Gesundheitsrecht Organisationsrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §20 Abs4
KAG NÖ 1974 §10c Abs1
KAKuG 2001 §3a
KAKuG 2001 §3a Abs2
KAKuG 2001 §3b
VUG 2017

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/04/0021
Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Mit dem VUG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, wurde in Paragraph 3 a, Absatz 2, letzter Satz KAKuG 2001 eine Verknüpfung zwischen Vergabeverfahren und sanitätsbehördlichem Bewilligungsverfahren über die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums eingefügt. Demnach ist im Falle der Anhängigkeit eines Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über den Leistungsumfang eines zu bewilligenden selbständigen Ambulatoriums oder der Einleitung eines solchen Vergabeverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund des Vertragsvergabeverfahrens Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vergleiche inhaltsgleich dazu Paragraph 10 c, Absatz eins, letzter Satz NÖ KAG 1974). Dem kann eine bestehende sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung iSd Paragraphen 3 a und 3 b KAKuG 2001 für sich allein mangels daraus ableitbaren Ausschließlichkeitsrechts nicht entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J10

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040020_20240201J07