Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0020

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/04/0021

Ro 2020/04/0022

Rechtssatz

Mit dem VUG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26, wurde in Paragraph 3 a, Absatz 2, letzter Satz KAKuG 2001 eine Verknüpfung zwischen Vergabeverfahren und sanitätsbehördlichem Bewilligungsverfahren über die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums eingefügt. Demnach ist im Falle der Anhängigkeit eines Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über den Leistungsumfang eines zu bewilligenden selbständigen Ambulatoriums oder der Einleitung eines solchen Vergabeverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund des Vertragsvergabeverfahrens Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vergleiche inhaltsgleich dazu Paragraph 10 c, Absatz eins, letzter Satz NÖ KAG 1974). Dem kann eine bestehende sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung iSd Paragraphen 3 a und 3 b KAKuG 2001 für sich allein mangels daraus ableitbaren Ausschließlichkeitsrechts nicht entgegenstehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040020.J10