Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0146
Entscheidungsdatum
19.12.2022
Index
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §50
JagdG Stmk 1986 §50 Abs5
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0097 B 12. November 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Die Einführung der Wortfolge "von niemandem" in der Bestimmung des § 50 Abs. 5 Stmk JagdG 1986 führt unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in § 50 Stmk JagdG 1986 normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen.Die Einführung der Wortfolge "von niemandem" in der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 führt unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in Paragraph 50, Stmk JagdG 1986 normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L01
Im RIS seit
26.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2021030146_20221219L01