Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0097

Rechtssatz

Die Einführung der Wortfolge "von niemandem" in der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 führt unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in Paragraph 50, Stmk JagdG 1986 normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030097.L02