Verwaltungsgerichtshof
19.12.2022
Ra 2021/03/0146
GRS wie Ra 2020/03/0097 B 12. November 2021 RS 2
Die Einführung der Wortfolge "von niemandem" in der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk JagdG 1986 führt unabhängig von einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der unmittelbar handelnden Person nicht dazu, dass nicht auch den Jagdausübungsberechtigten die grundsätzliche Verpflichtung trifft, für die Einhaltung der in Paragraph 50, Stmk JagdG 1986 normierten Gebote und Verbote betreffend Wildfütterungen Sorge zu tragen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L01