Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/02/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0139

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
WettenG Wr 2016 §13 Abs3
WettenG Wr 2016 §13 Abs5 idF 2018/040
WettenG Wr 2016 §2 Z7

Rechtssatz

Eine Betriebsstätte ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, Wr. WettenG 2016 jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden. Führt man sich den Zweck der Einschränkungen nach Paragraph 13, Absatz 3, legcit. bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können vergleiche Erläut. zu Paragraph 13, Absatz 5, Wr. WettenG 2016 (BlgLT 20. Gesetzgebungsperiode 3 aus 2016,, S 4ff)). Geht man aufgrund derselben Postadresse davon aus, dass auch der baulich abgetrennte und nur von außen begehbare Automatenaufstellungsraum Teil dieser Betriebsstätte ist, ist eine Beobachtung der Wettkunden und des Wettgeschehens vom Wettannahmeschalter aus, der sich im gastgewerblichen Hauptbereich mit eigenem Eingang befindet, nicht möglich. Allerdings beziehen sich die Einschränkungen des Paragraph 13, Absatz 5, legcit. nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkungen dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könnten, bleibt im Verwaltungsstrafrecht, wo der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020139.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020139_20210122L03