Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2020/01/0238
Entscheidungsdatum
04.05.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 6
Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L03
Im RIS seit
09.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JWR_2020010238_20220504L03