Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2020/01/0238
GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 6
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L03