Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010238.L03