Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0289

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0290

Ra 2020/01/0291

Ra 2020/01/0292

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Verleihungswerber seinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: "auf ... beruht"). Auf den Zeitpunkt des Eintritts einer solchen Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit kommt es dabei nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L06