Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0010

Entscheidungsdatum

12.12.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136

Rechtssatz

Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010010.J04

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010010_20191212J03

Rechtssatz für Ra 2020/01/0289

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0289

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs5 idF 2013/I/136

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0290
Ra 2020/01/0291
Ra 2020/01/0292

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L02

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010289_20201109L02