Verwaltungsgerichtshof
09.11.2020
Ra 2020/01/0289
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0290
Ra 2020/01/0291
Ra 2020/01/0292
GRS wie Ro 2019/01/0010 E 12. Dezember 2019 RS 3
Mit der Adaptierung des Durchrechnungszeitraums durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts auf den Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt wird - ausweislich der Gesetzesmaterialien - klargestellt, dass die geltend gemachten Monate aus den letzten sechs Jahren beliebig vom Fremden in diesem Durchrechnungszeitraum gewählt werden können, wobei die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls vom Fremden geltend zu machen sind. Darüber hinaus wird verdeutlicht, dass die eigenen Einkünfte des Fremden ihm lediglich in den 36 geltend gemachten Monaten eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu ermöglichen haben.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L02