Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0289

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0289

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0290
Ra 2020/01/0291
Ra 2020/01/0292

Rechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010289.L05

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010289_20201109L05

Rechtssatz für Ra 2020/01/0372

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0372

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L02

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010372_20201109L02

Rechtssatz für Ra 2020/01/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0243

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L02

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010243_20210129L03

Rechtssatz für Ra 2019/01/0356

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0356

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010356.L01

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2019010356_20210927L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0028

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0028

Entscheidungsdatum

06.04.2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010028.L03

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010028_20220406L03