Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0289 B 9. November 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen vergleiche VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19; zuletzt 9.11.2020, Ra 2020/01/0372, Rn. 14, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in Regierungsvorlage 2303 BlgNR 24. GP, 7).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L02