Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0007

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist vergleiche VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469 aus 1958,). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010007.J01

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010007_20200907J01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0364

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0364

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/01/0007 E 7. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich vergleiche VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN). Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist vergleiche VfGH 13.12.1958, B 93/58 = VfSlg. 3469 aus 1958,). Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, Rn. 14, mwN, zum Erfordernis der Erlassung eines Bescheides wenigstens gegenüber einer Partei für dessen rechtliche Existenz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140364.L01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Dokumentnummer

JWR_2020140364_20211019L01