Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0003

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

ABGB §984 Abs1 idF 2010/I/028
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von Paragraph 984, Absatz eins, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J08

Im RIS seit

13.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2020010003_20221018J07