Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2020/01/0003
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kommt der Bezug von Sozialhilfeleistungen, der aus der verspäteten Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resultiert und zu einer Rückforderung durch die diese Sozialhilfeleistungen gewährende Gebietskörperschaft führt, ungeachtet einer späteren Rückzahlung der Betroffenen - wenngleich bloß vorübergehend, aber in der Art eines unverzinsten Darlehens in Geld im Sinne von Paragraph 984, Absatz eins, ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, - zugute, sodass eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020010003.J08