Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).