Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0017 E 26. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen vergleiche in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200001.L01