Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des VwG als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO mit Beschluss des VwG als zurückgenommen zu erklären vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).