Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0060

Entscheidungsdatum

28.02.2020

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP17 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (Paragraph 33, TP 17 Absatz 2, GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht. Für eine solche Sachverhaltsfeststellung können sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat vergleiche auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160060.L04

Im RIS seit

19.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2019160060_20200228L03

Rechtssatz für Ro 2019/16/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0017

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z1
GebG 1957 §33 TP17 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0060 B 28. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (Paragraph 33, TP 17 Absatz 2, GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht. Für eine solche Sachverhaltsfeststellung können sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat vergleiche auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160017.J01

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2019160017_20220311J01