Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0060 B 28. Februar 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (Paragraph 33, TP 17 Absatz 2, GebG) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht. Für eine solche Sachverhaltsfeststellung können sowohl die Registrierung des Users mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer inländischen IP-Adresse als Indiz dienen dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat vergleiche auch VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0045 und neuerlich VwGH 14.1.2020, Ro 2018/16/0046).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160017.J01