Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2019/14/0006
Entscheidungsdatum
19.10.2021
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §69EURallg
VwGVG 2014 §32
32013L0032 IntSchutz-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021
Rechtssatz
Die im Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Art. 6 bis Art. 30 sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Art. 11 Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel II der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Art. 40 Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.Die im Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Artikel 6 bis Artikel 30, sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Artikel 11, Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Artikel 40, Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J11
Im RIS seit
23.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022
Dokumentnummer
JWR_2019140006_20211019J05