Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/14/0006

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021

Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021

Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Die im Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Artikel 6 bis Artikel 30, sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Artikel 11, Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Artikel 40, Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J11