Wenn der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des VwGH für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH anzunehmen (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).Wenn der Einschreiter als Partei in (vorangegangenen) Verfahren Entscheidungen des VwGH für unrichtig hält, stellt dies keine Grundlage dafür dar, eine Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des VwGH anzunehmen vergleiche VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).